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Warnungsentzug des Führerausweises 
 

3.  Warnungsentzug des Führerausweises

(Art. 14, 16, 17 SVG in der Fassung bis Ende 2004 sowie Art. 14, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 17 SVG in der Fassung seit Anfang 2005)

 

3.1. Warnungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

3.1.1.   Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

3.1.2.   Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts bzw. auf Autobahnausfahrten

3.1.3.   Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen

3.1.4.   Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland

 

3.2.  Warnungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bzw. verweigerter Blutprobe

 

 

3.3.  Warnungsentzug wegen Verletzung weiterer Verkehrsregeln

3.3.1.      Überfahren eines Rotlichts (Art. 27 SVG)

3.3.2.      Betriebssicherheit (Art. 29 SVG)

3.3.3.      Nichtbeherrschen des Fahrzeugs / mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 SVG)

3.3.4.      Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Art. 32 SVG)

3.3.5.      Nichtgewähren des Vortrittsrechts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen (Art. 33 SVG)

3.3.6.      Ungenügender Abstand beim Hintereinander- und Nebeneinanderfahren (Art. 34 SVG)

3.3.7.      Kreuzen und Überholen (Art. 35 SVG)

3.3.8.      Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen (Art. 36 SVG)

3.3.9.      Verletzung mehrerer Verkehrsregeln

3.3.10     Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs

3.3.11.    Ladung (Art. 30 SVG)

3.4.      Entzugsdauer

3.4.1.      Rückfall

3.4.2.      Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer des Führerausweises

3.4.3.      Schematische Tarife

3.4.4.      Angemessenheit der Entzugsdauer

3.4.5.      Berufliche Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug

 

3.5.      Verfahren 

3.5.1.      Relevanz der Sachverhaltsfeststellungen bzw. der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts im rechtskräftigen Strafurteil für das Führerausweisentzugsverfahren

3.5.2.      Rechte und Pflichten des Betroffenen im Verfahren

3.5.3.      Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises

3.5.4.      Verschiedenes 

3.6.      Vollzug des Ausweisentzugs

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