Nicht publiziertes Urteil vom 25.3.2002
Die damals 77-jährige Taxichauffeuse A X musste wegen wiederholter Verletzung der Verkehrsregeln einen eintägigen Verkehrsunterricht besuchen. Dieser diente zur Auffrischung der Verkehrsregeln. Beim Schlusstest stellte sich jedoch heraus, dass A X’ Kenntnis der Verkehrsregeln ungenügend war: Sie hatte von 24 Fragen nur sechs völlig korrekt beantwortet und von insgesamt 68 möglichen Antworten 34 falsche abgegeben. In der Folge verfügten die kantonalen Behörden, dass A X eine theoretische Führerprüfung für Motorfahrzeuge ablegen müsse. Die Taxifahrerin wehrte sich vor Bundesgericht vergebens gegen die Wiederholung der Theorieprüfung.
Fahrzeugführer, über deren Eignung Bedenken bestehen, müssen gemäss Art. 14 Abs. 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz) eine neue Prüfung ablegen. Dies kann sowohl gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VZV (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr, Fassung bis Ende November 2005) als auch auf Art. 41 Abs. 3 VZV verlangt werden. Nach dieser Bestimmung ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten, wenn sich bei einer Person, die am Verkehrsunterricht zur Nachschulung teilnimmt, Zweifel an ihrer Eignung als Fahrzeugführerin ergeben. Die Behörde kann in der Folge unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung anordnen.
Laut Bundesgericht waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 41 Abs. 3 VZV offenkundig erfüllt: Nachdem A X beim besuchten Verkehrsunterricht keinen ausreichenden Lernfortschritt erzielt und beim Schlusstest schlecht abgeschnitten habe, erscheine die Wiederholung des Verkehrskurses wenig zweckmässig. Eine umfassende Prüfung der theoretischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin sei geboten.
Wie die Vorinstanz befand das Bundesgericht die Anordnung einer Theorieprüfung auch deshalb als angezeigt, weil A X gewerbsmässig Personentransporte ausführte: Die Abklärung ihrer Eignung als Fahrzeuglenkerin sei auch im Hinblick auf die Kunden von Bedeutung. Dass einer älteren Person das Ablegen der theoretischen Führerprüfung mehr Mühe bereite als einer jüngeren, sei nicht ausschlaggebend. A X könne sich ja bei einem Fahrlehrer vorbereiten.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.12/2002)