Die bfu führt stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bei Produkten ausserhalb von Betrieben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspreche.
Gemäss PrSV Art. 22 Abs. 2 beinhaltet eine Kontrolle die folgenden Schritte:
- die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen (u. a. Betriebsanleitung) in Ordnung sind,
- eine Sichtkontrolle des Produktes,
- bei Bedarf Funktionskontrollen,
- weitere Nachkontrollen.
Die Marktüberwachung darf:
- die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen,
- Muster erheben,
- Prüfungen veranlassen,
- während der Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten.
Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der vom Kontrollorgan festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann die bfu eine externe Überprüfung verfügen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.
Die bfu kann eine Überprüfung auch anordnen, wenn:
- aus der Konformitätserklärung nach Artikel 9 der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Produkt den Anforderungen entspricht,
- Zweifel bestehen, ob ein Produkt mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.
Stellt sich bei einer nachträglichen Kontrolle heraus, dass ein Produkt nicht den Vorschriften entspricht, muss die bfu dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegen.