Wenn sich ein Produkt nach einer Überprüfung als mängelfrei erweist, werden keine Gebühren erhoben.
Entspricht jedoch ein Produkt nicht den Vorschriften und/oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht, so informiert die bfu den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Falls erforderlich, ordnet sie nötige Massnahmen per Verfügung an.
Die bfu unterrichtet das SECO über jede erlassene Verfügung (PrSV, Art. 24).
Die bfu erhebt Gebühren für Inverkehrbringer, die:
- ein Produkt in den Verkehr bringen, das den gesetzlichen Anforderungen nicht vollumfänglich entspricht,
- sich unkooperativ verhalten, Fristen nicht einhalten oder bei denen die bfu die Herausgabe von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen per Verfügung veranlassen muss.